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AGB
1.
Allgemeines
Die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr
zwischen der Firma x-shirts, im folgenden Auftragnehmer genannt, und dem
Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt, auch wenn diese bei späteren
Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Geschäfts- und
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen; diese verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn er sich
ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.
2. Auftrag
und Annahme
2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Aufträge bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Abmachungen, die mündlich getroffen werden, bedürfen zur ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund, wie
z.B. bei einem offensichtlichen Verstoß gegen die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland, bei wettbewerbswidrigem oder sittenwidrigem
Inhalt oder wegen Beanstandungen der technischen Form des Inhalts,
abzulehnen. Erhält der Auftragnehmer erst nach Annahme des Auftrages von den
vorgenannten Gründen Kenntnis, so ist er auch zum Rücktritt vom Vertrag bzw.
zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Rücktritt wird dem Auftraggeber
unverzüglich erklärt.
2.3. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise
in Rückstand, sei es aus diesem Auftrag oder aus anderen Aufträgen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, nach erfolgter Mahnung bzw. erfolglosem Ablauf
einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, den Auftrag abzulehnen.
2.4. In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt die schriftliche
Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
3.
Annullierungskosten
3.1. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag vor Vollendung des
Werkes unberechtigt zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 40 % des
Verkaufspreises (Nettoentgeltes) für die durch die Bearbeitung des Auftrages
entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3.2. Kommt der Auftraggeber mit der Bereitstellung der Unterlagen auch nach
mehrfacher Aufforderung nicht nach, kann der Auftragnehmer unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 40 % des
Verkaufspreises (Nettoentgeltes) für die bis dorthin entstandene Bearbeitung
des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4.
Bereitstellung der Unterlagen
4.1. Für die rechtzeitige, einwandfreie Lieferung der zur Produktion
erforderlichen Unterlagen (= alle Daten in digitaler Form wie z.B.
Druckvorlagen, Grafik-Dateien, Bilder, Fotografien, Zeichen, etc. und/oder
dauerhafte Datenträger wie z.B. Papiervorlagen, Bilder, Fotografien, DVD,
CD, Diskette, etc.) ist der Auftraggeber alleinig verantwortlich. Die
Anlieferung hat grundsätzlich gemäß den Vorgaben des Auftragnehmers zu
erfolgen. Werden die zur Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen
nicht unmittelbar bei Auftragserteilung an den Auftragnehmer übergeben, so
hat der Auftraggeber sie spätestens 7 Werktage nach Zustellung der
Auftragsbestätigung zur Verfügung zu stellen, ansonsten kann der Auftrag zu
dem vereinbarten Termin nicht ausgeführt werden. Der Auftraggeber kann in
diesem Fall keine Ansprüche wegen Verzögerung geltend machen; seine
Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Kommt der Auftragnehmer nach
erfolgter Mitteilung zur Bereitstellung der Unterlagen in einer ihm
gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, den Auftrag abzulehnen. Die vom Auftraggeber an den
Auftragnehmer überlassenen Unterlagen werden nur auf besondere Anforderung
und auf Kosten des Auftraggebers nach Erfüllung des Auftrages zurückgesandt.
4.2. Entsprechen die vom Auftraggeber gestellten Unterlagen nicht den
ausgewiesenen Vorgaben des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber diese
anzupassen, ansonsten kann der Auftrag nicht zu dem vereinbarten Termin
ausgeführt werden. Bei geringen Differenzen zu den Vorgaben ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Unterlagen anzupassen und aufzubereiten. Eine
Mitteilung an den Auftraggeber muss nicht erfolgen. Dies gilt insbesondere
für Unterlagen, die auf RGB-Farben basieren, mit eingebetteten Farbprofilen,
mit geringer Auflösung und/oder Unterlagen mit nicht in Vektoren
umgewandelten Zeichensätzen/Schriften. Die daraus resultierenden
Farbabweichungen bzw. Einbußen der Qualität des Endproduktes sowie
Abweichungen zum Original können nicht beanstandet werden.
4.3. Druckvorstufen (= digitaler Korrekturabzug) werden zum Korrekturzweck
sowie zur abschließenden Produktionsfreigabe per E-Mail versendet oder in
einem geschützten Bereich einer Internetseite des Auftragnehmers
präsentiert. Druckvorstufen sind vom Auftraggeber umgehend auf die korrekte
und vollständige Datenübernahme zu überprüfen. Der Auftragnehmer
berücksichtigt in der Folge einer Korrekturanweisung alle Fehlerkorrekturen
und sonstigen Änderungen, die ihm mitgeteilt werden. Geht eine
Korrekturanweisung durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Werktagen ab
Mitteilung durch den Auftragnehmer ein, so gilt die Produktion in der Form
der Druckvorstufe als vom Auftraggeber freigegeben.
4.4. Nachträgliche Änderungen sind von dem Auftraggeber so rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen, dass die technische Ausführung möglich ist.
Nachträgliche Änderungen sind kostenpflichtig und werden nach Zeitaufwand
berechnet.
4.5. Ein gesamter Farbauftrag von über 300% kann ein negatives Druckergebnis
zur Folge haben. Dies ist kein Reklamationsgrund.
4.6. Die Gefahr etwaiger Druck-/Produktionsfehler geht mit
Produktionsfreigabe der Druckvorstufe auf den Auftraggeber über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche
gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren
Herstellung.
5. Preise
und Zahlungsbedingungen
5.1. Alle angebotenen Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der
bei der Auftragserteilung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird
in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Personen im Sinne des § 310
Abs. 1 S. 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) legt der Auftragnehmer den bei
Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde.
5.2. Alle Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Der Auftragnehmer
behält sich vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme, Teilvorauskasse
oder totale Vorauskasse vorzunehmen. Gegebenenfalls erfolgt vorab eine
entsprechende Information an den Auftraggeber.
5.3. Kosten für Grafikdesign, Datenkonvertierung, Druckaufbereitung,
Probedruck und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber in Zusammenhang
mit der Auftragsabwicklung veranlasst werden, werden mit 80,00 Euro pro
Stunde berechnet. Berechnet wird jede angefangene ¼ Stunde (20,00 €).
5.4. Eine Teilzahlung in Höhe von 50% des Endpreis ist sofort nach
Auftragserteilung zu leisten. Die restliche Teilzahlung ist sofort nach
Erhalt der Ware zu leisten. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug,
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach einer von Ihm genannten
Zahlungsfrist, seine Forderung an ein Inkasso-Unternehmen oder einen
Rechtsanwalt abzutreten.
5.5. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden
schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Bei Hereinnahme von
Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet.
Diese sind sofort in bar zu zahlen.
5.6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
berechnen. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer oder eine sonstige Person
des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behält sich der Auftragnehmer
vor.
5.7. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer - unbeschadet
seiner sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für
ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
5.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung
aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig
festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, die auf einem
anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, die auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der
Auftraggeber eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ist und die
Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
6.
Lieferzeit
6.1. Angaben zu Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und
unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche
Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Kann eine Lieferung
im Fall einer verbindlichen Terminzusage nicht termingerecht erfolgen, so
muß der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis
setzen.
6.2. Gerät der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenen Gründen mit der
Lieferung in Verzug und hat der Auftraggeber erfolglos eine angemessene
Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Auftragnehmer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig
oder vorsätzlich gehandelt.
6.3. Unvorhergesehene Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat, wie z.B. Ausfall der Informationssysteme und Datenverarbeitungsanlagen,
Energieausfall, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten
und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und
Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt, aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von
Dritten oder aus vergleichbaren Gründen, verlängern die Durchführung des
Auftrages. Kann der Auftragnehmer auch nach angemessener Verlängerung den
Auftrag nicht durchführen, sind sowohl der Auftraggeber, als auch der
Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht ist
durch schriftliche Erklärung auszuüben. Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers sind ausgeschlossen. Tritt der Auftragnehmer vom Vertrag
zurück, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich sämtliche bereits
erbrachten Zahlungen.
7.
Gefahrenübergang
Die
Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über, und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch
andere Leistungen, wie z.B. die Versendungskosten, Anfuhr oder Ähnliches
übernommen hat. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber angezeigt, dass die
Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und ihm hierzu erfolglos
eine angemessene Frist gesetzt wurde.
8.
Teillieferung
Der
Auftragnehmer ist zur Teillieferung berechtigt.
9.
Gewährleistung des Auftraggebers
9.1. Der Auftragnehmer übernimmt in keinem Fall die Gewähr dafür, dass die
bestellte Ware sich für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck
eignet und/oder diese unter den beim Auftraggeber oder seinem Abnehmer
gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann; vielmehr ist
es Sache des Auftraggebers, dies vor der Auftragserteilung auszuprobieren.
9.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, dem Auftragnehmer
die Unterlagen zum Zwecke der Durchführung des Auftrages zur Verfügung zu
stellen. Soweit an den Unterlagen Urheberrechte, Markenrechte, Namensrechte
und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter bestehen, stellt der
Auftraggeber sicher, dass er im Besitz der für die Durchführung des
Auftrages erforderlichen Lizenzen ist, insbesondere, dass er berechtigt ist,
Bilder, Fotografien, Logos, Zeichen und sonstige Darstellungen, Gestaltungen
und Informationen zu digitalisieren, in das Druckerzeugnis aufzunehmen und
als deren Teil zu nutzen und/oder diese Befugnisse zur Durchführung dieses
Vertrages dem Auftragnehmer einzuräumen.
9.3. Die vorgenannten Rechte werden dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber
in allen Fällen örtlich unbegrenzt, zeitlich und inhaltlich in dem für die
Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang übertragen.
9.4. Für den Inhalt des Werkes trägt der Auftraggeber die alleinige,
ausschließliche Verantwortung und Haftung. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, den Auftragnehmer von allen wettbewerbs-, urheber-, namens- und
markenrechtlichen sowie sonstigen Ansprüchen Dritter, einschließlich der
Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Es ist ausschließlich Sache des
Auftraggebers wettbewerbs-, marken-, urheber- oder namensrechtliche sowie
sonstige Fragen vor Erteilung des Auftrages von sich aus zu klären.
10.
Gewerbliche Schutzrechte
10.1. Soweit dem Auftragnehmer an Produkten oder Dienstleistungen in
Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung Urheberrechte zustehen so ist der
Auftraggeber nicht berechtigt, diese Produkte und Dienstleistungen Dritten
zu überlassen, es sei denn, dies gehört zur bestimmungsgemäßen Verwendung.
10.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gewerbliche Schutz- und
Markenrechte durch Eingriffe in das Produkt zu verändern oder zu
beeinträchtigen, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich durch
den Auftragnehmer in Form eines Vertrages gestattet.
10.3. Grafiken, Bilder, Fotografien, Zeichen oder vergleichbare,
vervielfältigbare oder sonst ausnutzbare Produkte oder Dienstleistungen
dürfen vom Auftraggeber nicht anders als für den jeweiligen Verwendungszweck
bestimmt genutzt, vervielfältigt oder an Dritte zum Zwecke der Nutzung oder
Vervielfältigung überlassen werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich und
schriftlich durch den Auftragnehmer in Form eines Vertrages gestattet.
10.4. Ein Verstoß gegen die Ziffern 1.-3. berechtigt den Auftragnehmer, eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
10.5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen
kein Miturheberrecht.
11.
Pflichtverletzung wegen Mängel
11.1. Der Auftraggeber hat die Ware mit den gestellten Daten unverzüglich
nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer
innerhalb einer Woche, bei Vollkaufleuten unverzüglich, nach Eingang der
Ware schriftlich, unter detaillierte Angabe der beanstandeten Punkte und
gleichzeitiger Rücksendung der Ware anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt
die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur,
soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.
11.2. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich auf eine dem Stand der
Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware. Ein Mangel liegt insbesondere
dann nicht vor, wenn bei farbigen Pro- oder Reproduktionen in allen
Druckverfahren geringfügige Farbabweichungen zwischen Original und der
Druckvorstufe vorhanden sind. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen
Andruck (Proof) und Auflagendruck. Ein durch den Auftraggeber erstellter
Proof ist für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
11.3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt den Auftraggeber
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
11.4. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich bei unrichtiger oder
unvollständiger Wiedergabe auf Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl
Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware muss der
Auftraggeber an den Auftragnehmer herausgeben. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder ist der Auftragnehmer hierzu nicht in der Lage, ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern.
11.5. Die Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten durch
den Auftraggeber oder seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Bei
leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des
Auftragnehmers der Höhe nach maximal auf den 3-fachen Nettowarenwert
beschränkt.
11.6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers als die vorstehend
genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Der
Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für
sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden
durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die der Auftragnehmer
garantiert hat. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf
Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.
Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung
sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen Eigentum
des Auftragnehmers. Gegenüber Unternehmen und sonstigen Personen im Sinne
des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die dem Auftragnehmer aus
irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem
Auftraggeber zusteht.
12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist
zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der
Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß
nachfolgend Ziffer 3.-5. auf den Auftragnehmer übergeht. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
12.3. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung
von Vorbehaltsware bereits jetzt an den Auftragnehmer ab, und zwar gleich,
ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der
Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf des Auftragnehmers
einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Auftraggeber in keinem Fall
berechtigt.
12.4. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet -
sofern der Auftragnehmer den Abnehmer des Auftraggebers nicht selbst
unterrichtet -, dem Abnehmer die Abtretung an den Auftragnehmer unverzüglich
bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die Benachrichtigung nachzuweisen
sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte
und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
12.5. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet,
die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die
Forderung des Auftragnehmers mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten behält sich der Auftragnehmer vor.
12.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer von einer
Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu
benachrichtigen. Hält der Auftraggeber einen Zahlungstermin nicht ein oder
verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden dem
Auftragnehmer Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die
Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Auftraggebers auf den
Auftragnehmer zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter veräußert,
aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer
des Auftraggebers zu verlangen.
12.7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Unterlagen, welche am
EDV-System erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der
Auftraggeber die Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu
vergüten.
13.
Datenschutz
Der
Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des
Auftraggebers sowie alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten im
automatisierten Verfahren.
14.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort ist Solingen.
14.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist,
sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand der Sitz
des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht ermittelt werden kann.
15.
Schlussbestimmungen
15.1. Für alle Aufträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung
des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15.2. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft
sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Solingen | Oktober 2005 | red-lab design studio |